(1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen

    1. frisches Schweinefleisch und

    2. Schweinefleischerzeugnisse,

die von Schweinen gewonnen worden sind, die in einem Betrieb gehalten worden sind, der in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, innergemeinschaftlich nicht verbracht oder ausgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 für das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Ausfuhr von frischem Schweinefleisch oder Schweinefleischerzeugnissen genehmigen, wenn

    1. das frische Schweinefleisch oder die Schweinefleischerzeugnisse

      a) von Schweinen gewonnen worden ist oder sind, die die Anforderungen erfüllen, die nach § 14f Absatz 2 oder 3 für eine Genehmigung für das Verbringen von Schweinen vorgeschrieben sind, und

      b) in einer oder in einem von der zuständigen Behörde nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften und zum Zweck des innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr nach Artikel 12 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU zugelassenen Schlachtstätte, Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetrieb verarbeitet worden ist oder sind oder

    2. das frische Schweinefleisch oder die Schweinefleischerzeugnisse nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG gewonnen, befördert, gelagert, gekennzeichnet und behandelt worden ist oder sind.

(3) Falls das frische Schweinefleisch oder die Schweinefleischerzeugnisse nach Absatz 2 Nummer 2 innergemeinschaftlich verbracht werden soll oder sollen, ist es oder sind sie

    1. von einer Gesundheitsbescheinigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt II Nummer 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung zu begleiten und

    2. von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung zu begleiten, deren Nummer II jeweils um folgenden Satz ergänzt wird: „Erzeugnisse entsprechen dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten.”

(4) Frisches Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnisse, das oder die von Schweinen gewonnen worden ist oder sind, die aus einem Betrieb stammen, der in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, und das oder die innergemeinschaftlich verbracht oder ausgeführt werden soll oder sollen, ist oder sind, wenn die Anforderungen des Absatzes 2 nicht erfüllt worden sind, mit einem Kennzeichen zu versehen, das eindeutig auf die Herkunft des Schweinefleisches oder der Schweinefleischerzeugnisse hinweist. Das Kennzeichen darf nicht oval und mit

    1. der Genusstauglichkeitskennzeichnung für frisches Schweinefleisch nach Artikel 5 Nummer 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206; L 46 vom 21.2.2008, S. 51; L 160 vom 12.6.2013, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2285 (ABl. L 323 vom 9.12.2015, S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder

    2. dem Identitätskennzeichen für von Schweinen stammende Fleischerzeugnisse nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; L 160 vom 12.6.2013, S. 15; L 66 vom 11.3.2015, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1981 (ABl. L 285 vom 1.11.2017, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

zu verwechseln sein.