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Zweiter Abschnitt - Durchführung der Wahl
§ 9 Stimmabgabe
§ 10 Wahlvorgang
§ 11 Schriftliche Stimmabgabe
§ 12 Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen
§ 13 Feststellung des Wahlergebnisses
§ 14 Benachrichtigung der Gewählten und Annahme der Wahl
§ 15 Bekanntmachung der Gewählten
§ 16 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
§ 17 Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds
Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO)
§ 16 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, werden von der Schwerbehindertenvertretung mindestens bis zur Beendigung der Wahlperiode aufbewahrt.