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1. Unterabschnitt - Gestaltung des Ausgleichsfonds
§ 35 Rechtsform
§ 36 Weiterleitung der Mittel an den Ausgleichsfonds
§ 37 Anwendung der Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung
§ 38 Aufstellung eines Wirtschaftsplans
§ 39 Feststellung des Wirtschaftsplans
§ 40 Ausführung des Wirtschaftsplans
Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)
§ 37 Anwendung der Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung
Für den Ausgleichsfonds gelten die Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Ergänzung und Durchführung erlassenen Vorschriften entsprechend, soweit die Vorschriften dieser Verordnung nichts anderes bestimmen.