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I. - Leistungen an schwerbehinderte Menschen
§ 19 Technische Arbeitshilfen
§ 20 Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes
§ 21 Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz
§ 22 Hilfen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung
§ 23
§ 24 Hilfen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten
§ 25 Hilfen in besonderen Lebenslagen
Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)
§ 20 Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes
Schwerbehinderte Menschen können Leistungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes nach Maßgabe der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28.
September 1987 (BGBl.
I S. 2251) erhalten.