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Abschnitt 5 - Datenschutz
§ 15 Allgemeines
§ 16 Zentrales Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit
§ 17 Übermittlung von Daten an die Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder, an die Finanzbehörden und an die Staatsanwaltschaften
§ 18 Auskunft an die betroffene Person
§ 19 Löschung
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
(Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung - SchwarzArbG)
§ 18 Auskunft an die betroffene Person
Für die Auskunft an die betroffene Person gilt § 83 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.
Die Auskunft bedarf des Einvernehmens der zuständigen Staatsanwaltschaft, wenn sie Daten aus einem Verfahren betrifft, das zu einem Strafverfahren geführt hat.