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Abschnitt 3 - Bußgeld- und Strafvorschriften
§ 8 Bußgeldvorschriften
§ 9 (weggefallen)
§ 10 Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen
§ 10a Beschäftigung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel, die Opfer von Menschenhandel sind
§ 11 Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel in größerem Umfang oder von minderjährigen Ausländern
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
(Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung - SchwarzArbG)
§ 10a Beschäftigung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel, die Opfer von Menschenhandel sind
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen
§ 4 Absatz 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes
einen Ausländer beschäftigt und hierbei eine Lage ausnutzt, in der sich der Ausländer durch eine gegen ihn gerichtete Tat eines Dritten nach
§ 232a Absatz 1 bis 5
oder
§ 232b des Strafgesetzbuchs
befindet.