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Abschnitt 4 - Schlussvorschriften
§ 19 Rechtsweg
§ 20 Inkrafttreten
Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung
(Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis - SchuVAbdrV)
§ 19 Rechtsweg
Auf Entscheidungen des Leiters oder der Leiterin des zentralen Vollstreckungsgerichts nach
§ 882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung
nach dieser Verordnung sind die §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anzuwenden.