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Abschnitt 2 - Abdrucke und Listen
§ 8 Inhalt von Abdrucken
§ 9 Erteilung und Aufbewahrung von Abdrucken
§ 10 Einstweiliger Ausschluss vom Bezug von Abdrucken
§ 11 Inhalt von Listen
§ 12 Anfertigung, Erteilung und Verwendung von Listen
§ 13 Ausschluss vom Bezug von Listen
§ 14 Löschung in Abdrucken und Listen
§ 15 Kontrolle von Löschungen in Abdrucken und Listen
Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung
(Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis - SchuVAbdrV)
§ 12 Anfertigung, Erteilung und Verwendung von Listen
Listen sind unverzüglich nach dem Eingang der Abdrucke zu erstellen und den Beziehern zu überlassen.
§ 9
gilt entsprechend.