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Abschnitt 2 - Zuteilung und Verwaltung
§ 3 Zuteilung der Schuldverschreibungen
§ 4 Handelbarkeit
§ 5 Verwaltung der Einzelschuldbuchkonten
§ 6 Verwaltung durch Kreditinstitute
§ 7 Datenschutz
§ 8 Inkrafttreten
Schuldverschreibungsverordnung
(Verordnung über die Erfüllung von Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsansprüchen durch Begebung und Zuteilung von Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds - SchuV)
§ 4 Handelbarkeit
Die Schuldverschreibungen sind handelbare Wertrechte.