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Abschnitt 1 - Anwendungsbereich
§ 1 Betroffene Rechtsverhältnisse
§ 2 Nicht einbezogene Rechtsverhältnisse
§ 3 Zeitliche Begrenzung
Schuldrechtsanpassungsgesetz
(Gesetz zur Anpassung schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet - SchuldRAnpG)
§ 3 Zeitliche Begrenzung
Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind nur auf solche Verträge anzuwenden, die bis zum Ablauf des 2.
Oktober 1990 abgeschlossen worden sind.