(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Beurteilen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen für die Schaftherstellung, 2. Zuschneiden und Stanzen von Werkstoffen für die Schaftherstellung, 3. Vorrichten von Schaftteilen, 4. Herstellen von Schäften, 5. Beurteilen und Vorbereiten von Bodenteilen für die Herstellung und Weiterverarbeitung, 6. Vorbereiten und Montieren von Schäften und Bodenteilen, 7. Finishen und Verkaufsfertigmachen von Schuhen sowie 8. Ausarbeiten von Modellen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, 6. Handhaben von Arbeitsgeräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen, 7. betriebliche und technische Kommunikation sowie 8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.