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Abschnitt 3 - Weitere Berufsausbildung
§ 16 Anrechnung von Ausbildungszeiten
Schuhfertigerausbildungsverordnung
(Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger und zur Schuhfertigerin - SchuhfAusbV)
§ 16 Anrechnung von Ausbildungszeiten
Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung kann im Umfang von zwei Jahren auf die Dauer der Berufsausbildung nach dieser Verordnung angerechnet werden.