(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 1, anzufertigen:

    1. eine mindestens 4seitige mehrfarbige Akzidenzarbeit mit Text und Bild im Format DIN A 4 nach eigenem Entwurf,

    2. ein mindestens 8seitiger Titelbogen nach eigenem Entwurf,

    3. eine mindestens 3teilige mehrfarbige Geschäfts-Drucksachenserie nach eigenem Entwurf.

(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß eine Entwurfsskizze zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Entwurfsskizzen sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.