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Vierter Abschnitt - Die Schiffsurkunden
§ 60
§ 61
§ 62
§ 63
§ 64
Schiffsregisterordnung (SchRegO)
§ 61
Jede Eintragung in das Schiffsregister ist so bald als tunlich auf dem Schiffszertifikat oder dem Schiffsbrief zu vermerken.
Dies gilt nicht für Eintragungen, welche die Belastung einer Schiffspart betreffen.