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Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen und Verfahrensgrundsätze
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Gegenstand der Wertermittlung
§ 3 Grundsatz der Schiffsbeleihungswertermittlung
§ 4 Verfahren zur Ermittlung von Beleihungswerten für Schiffe und Schiffsbauwerke
Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung
(Verordnung über die Ermittlung der Beleihungswerte von Schiffen und Schiffsbauwerken nach § 24 Abs. 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes - SchiffsBelWertV)
§ 2 Gegenstand der Wertermittlung
Gegenstand der Schiffsbeleihungswertermittlung sind Schiffe und Schiffsbauwerke, die in einem öffentlichen Register eingetragen sind.