Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Dritter Abschnitt - Schlußvorschriften
§ 23
§ 24
§ 25
Schiedsamtsverordnung
(Verordnung über die Schiedsämter für die vertragsärztliche (vertragszahnärztliche) Versorgung - SchiedsAmtsO)
§ 25
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.