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Vierter Abschnitt - Vorlegung und Zahlung
Art. 28
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Art. 30
Art. 31
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Art. 36
Scheckgesetz (ScheckG)
Art. 33
Auf die Wirksamkeit des Schecks ist es ohne Einfluß, wenn der Aussteller nach der Begebung des Schecks stirbt oder handlungsunfähig wird.