(1) Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Scheck.

(2) Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber

    1. das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen;

    2. den Scheck durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren;

    3. den Scheck weitergegeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren.