(1) Sind Grundstücke von den Streitkräften des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, der Vereinigten Staaten von Amerika oder der Französischen Republik zu Schutzbereichen in Anspruch genommen oder in dieser Weise behandelt worden, so gelten diese über die in Artikel 48 des Vertrags über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland (Truppenvertrag) und in den dazu ergangenen Gesetzen bestimmte Frist hinaus bis zu sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als Schutzbereiche im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Entschädigung finden auf die in Absatz 1 genannten Grundstücke mit Wirkung vom 5. Mai 1955 12 Uhr Anwendung.