Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Zweiter Abschnitt - Schutzbereichbehörden
§ 9
§ 10
§ 11
Schutzbereichgesetz
(Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung - SchBerG)
§ 11
Den Schutzbereichbehörden sind auf Verlangen vorhandene Unterlagen und Pläne zur Einsicht zu überlassen, die zur Vorbereitung der nach diesem Gesetz zulässigen Maßnahmen nötig sind.