(1) Wer Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten befördern will, hat das vereinfachte Begleitdokument auszufertigen. Der Beförderer hat während der Beförderung des Weins die zweite und dritte Ausfertigung mitzuführen.

(2) Wer Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen Mitgliedstaaten, ausgenommen im Versandhandel, empfängt, kann dies dem zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) anzeigen und beantragen, den Empfang des Weins amtlich zu bestätigen. Dazu hat der Empfänger die entsprechenden Liefer- und Frachtpapiere einzureichen sowie die zweite und die mit seinem Empfangsvermerk versehene dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments vorzulegen. Der Empfänger oder derjenige, der den Wein in das Steuergebiet befördert, hat auf Verlangen des Hauptzollamts den Wein unverändert vorzuführen.

(3) Weinversandhändler mit Sitz im Steuergebiet haben die Anzeige nach § 32 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 7 des Gesetzes über den Versandhandel mit anderen Mitgliedstaaten beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) in doppelter Ausfertigung abzugeben. Dabei sind die Mitgliedstaaten, in die Wein befördert werden soll, sowie der voraussichtliche Lieferumfang anzugeben.

(4) Weinversandhändler mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten oder ihre Beauftragten können ihre in einem Kalendermonat durchgeführten Weinlieferungen dem für den Empfänger im Steuergebiet zuständigen Hauptzollamt mit dem Antrag auf Bestätigung der Lieferungen in doppelter Ausfertigung anmelden. Dazu sind die entsprechenden Liefer- und Frachtpapiere mit einzureichen. Der Versandhändler kann bei einem für einen Empfänger zuständigen Hauptzollamt beantragen, dass dieses für ihn zentral die Bestätigungen abgibt.