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Abschnitt 20a - Zu § 28 Nummer 4 des Gesetzes
§ 42a Elektronische Datenübermittlung im Besteuerungsverfahren, Allgemeines
§ 42b Schnittstellen
§ 42c Anforderungen an die Programme
§ 42d Prüfung der Programme
§ 42e Haftung
§ 42f Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag
Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
(Verordnung zur Durchführung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes - SchaumwZwStV)
§ 42b Schnittstellen
Bei der elektronischen Datenübermittlung sind die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen.
Die für die Übermittlung benötigten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt.