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Abschnitt 9 - Zu den §§ 14 und 15 des Gesetzes
§ 30 Steueranmeldung
Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
(Verordnung zur Durchführung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes - SchaumwZwStV)
§ 30 Steueranmeldung
Die Steueranmeldung nach
§ 15 Absatz 1 und 2
des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.