(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender das elektronische Verwaltungsdokument abweichend von § 19 oder das Ausfalldokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck annullieren (Annullierungsdokument), solange mit der Beförderung des Schaumweins noch nicht begonnen wurde.

(2) Der Versender hat das Annullierungsdokument in zwei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Mit der zweiten Ausfertigung hat er unverzüglich das für ihn zuständige Hauptzollamt zu unterrichten.

(3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt dem Versender das elektronische Verwaltungsdokument vor, hat er dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Annullierungsmeldung nach § 19 Absatz 2 zu übermitteln. § 19 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.