(1) Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse vorbehaltlich des Absatzes 2 153 Euro/hl.
(2) Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozent 102 Euro/hl.
(3) Abweichend von Absatz 2 beträgt die Steuer für die dort genannten Zwischenerzeugnisse 1. in Flaschen mit Schaumweinstopfen und besonderer Haltevorrichtung oder 2. die bei + 20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen,
136 Euro/hl.