(1) Nachweislich versteuerter Schaumwein, der in ein Steuerlager aufgenommen worden ist, wird auf Antrag von der Steuer entlastet. Entlastungsberechtigt ist der Steuerlagerinhaber.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen und insbesondere eine für den Entlastungsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners für den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vorzuschreiben.