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Unterabschnitt 3 - Freistellung und Kosten
§ 31 Fortbildung
§ 32 Sachverständige
§ 33 Kosten und Sachaufwand
SCE-Beteiligungsgesetz
(Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einer Europäischen Genossenschaft - SCEBG)
§ 33 Kosten und Sachaufwand
Die durch die Bildung und Tätigkeit des SCE-Betriebsrats und des geschäftsführenden Ausschusses entstehenden erforderlichen Kosten trägt die Europäische Genossenschaft.
Im Übrigen gilt
§ 19 Satz 2
entsprechend.