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Abschnitt 6 - Zuständigkeits-, Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 35 Zuständigkeiten
§ 36 Straf- und Bußgeldvorschriften
SCE-Ausführungsgesetz
(Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) - SCEAG)
§ 35 Zuständigkeiten
Für die Eintragung der Europäischen Genossenschaft und für die in Artikel 7 Abs. 8 und Artikel 29 Abs. 2 sowie den Artikeln 30 und 73 Abs. 1 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 bezeichneten Aufgaben ist das nach
§ 10 des Genossenschaftsgesetzes
und
§ 23a Abs. 1 und 2 Nr. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes
in Verbindung mit
§ 376 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
bestimmte Gericht als Registergericht zuständig.
Das zuständige Gericht im Sinn des Artikels 54 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 bestimmt sich nach
§ 23a Abs. 1 und 2 Nr. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes
in Verbindung mit
§ 376 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
.
Zuständige Antragsbehörde im Sinn des Artikels 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 ist die zuständige oberste Landesbehörde nach
§ 63 des Genossenschaftsgesetzes
, in deren Bezirk die Europäische Genossenschaft ihren Sitz hat.