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Unterabschnitt 1 - Dualistisches System
§ 12 Bestellung der Mitglieder des Leitungsorgans
§ 13 Wahrnehmung der Geschäftsleitung durch Mitglieder des Aufsichtsorgans
§ 14 Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans
§ 15 Zahl der Mitglieder und Zusammensetzung des Aufsichtsorgans
§ 16 Informationsverlangen einzelner Mitglieder des Aufsichtsorgans
SCE-Ausführungsgesetz
(Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) - SCEAG)
§ 14 Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans
Das Leitungsorgan muss aus mindestens zwei Personen bestehen.
Die Satzung kann eine höhere Zahl vorsehen.