(1) Das jeweilige Kommando des militärischen Organisationsbereichs, die Stellen, bei denen weitere Wahlvorstände gebildet sind, und alle Vorgesetzten unterstützen den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Insbesondere erteilen sie Auskünfte und stellen dem Wahlvorstand die notwendigen Unterlagen und Räume sowie den notwendigen Geschäftsbedarf zur Verfügung.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlvorstands sind durch Schulungsmaßnahmen auf ihre Aufgaben vorzubereiten.