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Abschnitt 1 - Künstliche Besamung
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Anforderungen an Einrichtungen einer Besamungsstation
§ 3 Anforderungen beim Betrieb einer Besamungsstation
§ 4 Ausnahmen
§ 5 Kennzeichnungsnummer der Besamungsstation
§ 6 Kennzeichnung von Samen
§ 7 Aufzeichnungen über Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Abgabe von Samen
§ 8 Aufzeichnungen über die Verwendung von Samen
Samenverordnung
(Verordnung über die Gewinnung, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen von Zuchttieren - SamEnV)
§ 2 Anforderungen an Einrichtungen einer Besamungsstation
Eine Besamungsstation verfügt über die für die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen erforderlichen Einrichtungen, wenn dort mindestens die in Anlage 1 genannten Einrichtungen vorhanden sind.