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Abschnitt 2 - Gruppenabwicklung im Fall eines Tochterunternehmens, das nicht EU-Mutterunternehmen ist
§ 161 Übermittlung von Informationen über die Abwicklungsvoraussetzungen
§ 162 Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
§ 163 Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
§ 164 Gruppenabwicklungskonzept
§ 165 Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen
Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
(Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen - SAG)
§ 165 Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen
Die Abwicklungsbehörde führt alle Maßnahmen gemäß den §
§ 161
bis
164
unverzüglich und unter gebührender Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit durch.