(1) Hat ein Drittstaatsinstitut oder ein Drittstaatsmutterunternehmen im Inland und in mindestens einem weiteren Mitgliedstaat Tochterinstitute oder mindestens zwei Unionszweigstellen, die von wenigstens zwei Mitgliedstaaten als bedeutend eingestuft werden, richtet die Abwicklungsbehörde mit den Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen diese Tochterinstitute niedergelassen sind oder sich diese Unionszweigstellen befinden, ein europäisches Abwicklungskollegium ein.
(2) Das europäische Abwicklungskollegium nimmt die in § 156 genannten Funktionen und Aufgaben in Bezug auf die Tochterinstitute und in Bezug auf die Unionszweigstellen, soweit die Funktionen und Aufgaben dieser Unionszweigstellen bedeutend sind, wahr.
(3) Werden die inländischen Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 127 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU von einer Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Union gehalten, führt die Abwicklungsbehörde desjenigen Mitgliedstaats den Vorsitz im europäischen Abwicklungskollegium, in dem sich die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach jener Richtlinie zuständige konsolidierende Aufsichtsbehörde befindet. Ist Satz 1 nicht anwendbar, bestimmen die Mitglieder des europäischen Abwicklungskollegiums den Vorsitz.
(4) Die Abwicklungsbehörde kann einem Verzicht auf die Einrichtung eines europäischen Abwicklungskollegiums zustimmen, wenn bereits eine andere Gruppe oder ein anderes Kollegium, einschließlich eines gemäß § 156 eingerichteten Abwicklungskollegiums, die in den Absätzen 1 bis 3 und 5 genannten Funktionen und Aufgaben wahrnimmt und alle in den Absätzen 1 bis 3, 5 und § 160 festgelegten Bedingungen und Verfahren, einschließlich derjenigen betreffend die Mitgliedschaft in und die Beteiligung an europäischen Abwicklungskollegien, erfüllt beziehungsweise einhält. In diesem Fall sind sämtliche in diesem Gesetz enthaltenen Bezugnahmen auf ein europäisches Abwicklungskollegium als Bezugnahmen auf diese andere Gruppe oder dieses andere Kollegium zu verstehen.
(5) Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 gilt § 156 entsprechend.