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Unterabschnitt 4 - Besondere Vorschriften für das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft
§ 132 Zusätzliche Anwendungsvoraussetzungen; Verordnungsermächtigung
§ 133 Verfassung der Vermögensverwaltungsgesellschaft
§ 134 Besondere Vorschriften für die Gegenleistung
§ 135 Rückübertragung
Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
(Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen - SAG)
§ 135 Rückübertragung
§ 131 Absatz 1
ist auf die Rückübertragung von Übertragungsgegenständen, die vom übertragenden Rechtsträger auf die Vermögensverwaltungsgesellschaft übertragen wurden, entsprechend anzuwenden.