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Unterabschnitt 7 - Sonstige Vorschriften der Saatgutordnung
§ 25 Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen
§ 26 Saatgutmischungen
§ 27 Anzeige- und Aufzeichnungspflicht
§ 28 Durchführung in den Ländern
§ 29 Geschlossene Anbaugebiete
Saatgutverkehrsgesetz *) (SaatG)
§ 29 Geschlossene Anbaugebiete
Die Länder können geschlossene Anbaugebiete für die Erzeugung von Saatgut errichten.