1. die Angaben für die Kennzeichnung vorschreiben,
2. die Art und die Sicherung der Kennzeichnung regeln,
3. die Verwendung bestimmter Verpackungsmaterialien oder Behältnisse vorschreiben,
4. die Schließung der Packungen oder Behältnisse sowie die Verschlusssicherung regeln,
5. vorschreiben, dass die Packungen oder Behältnisse durch Beauftragte der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu kennzeichnen, zu schließen und mit einer Verschlusssicherung zu versehen sind, sowie das Verfahren hierfür regeln.