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Abschnitt 8 - Schlussvorschriften
§ 48a Übergangsvorschrift
§ 49 (Inkrafttreten)
Saatgutverordnung
(Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten - SaatV)
§ 48a Übergangsvorschrift
Etiketten, die am 17.
Juni 2017 bereits hergestellt waren, dürfen noch bis zum Ablauf des 30.
Juni 2019 für die Kennzeichnung von Packungen oder Behältnissen, die im Inland in den Verkehr gebracht werden sollen, verwendet werden.