(1) Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See setzt sich entsprechend der Stimmenverteilung in der Vertreterversammlung nach § 6 Abs. 2 und 3 zusammen. Die Zahl der Mitglieder wird durch die Vertreterversammlung festgelegt. § 77 der Wahlordnung für die Sozialversicherung gilt entsprechend.
(2) Der am 30. September 2005 amtierende Vorstand der Bundesknappschaft nimmt die Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wahr, bis dieser zu seiner ersten Sitzung zusammentritt.