Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Höhe der Vergütung
§ 3 Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten
§ 3a Vergütungsvereinbarung
§ 4 Erfolgsunabhängige Vergütung
§ 4a Erfolgshonorar
§ 4b Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung
§ 5 Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts
§ 6 Mehrere Rechtsanwälte
§ 7 Mehrere Auftraggeber
§ 8 Fälligkeit, Hemmung der Verjährung
§ 9 Vorschuss
§ 10 Berechnung
§ 11 Festsetzung der Vergütung
§ 12 Anwendung von Vorschriften für die Prozesskostenhilfe
§ 12a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
§ 12b Elektronische Akte, elektronisches Dokument
§ 12c Rechtsbehelfsbelehrung
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
(Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte - RVG)
§ 9 Vorschuss
Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.