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Abschnitt 4 - Gegenstandswert
§ 22 Grundsatz
§ 23 Allgemeine Wertvorschrift
§ 23a Gegenstandswert im Verfahren über die Prozesskostenhilfe
§ 23b Gegenstandswert im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
§ 24 Gegenstandswert im Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz
§ 25 Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung
§ 26 Gegenstandswert in der Zwangsversteigerung
§ 27 Gegenstandswert in der Zwangsverwaltung
§ 28 Gegenstandswert im Insolvenzverfahren
§ 29 Gegenstandswert im Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
§ 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz
§ 31 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz
§ 31a Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
§ 31b Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen
§ 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
§ 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
(Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte - RVG)
§ 31a Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
Vertritt der Rechtsanwalt im Ausschlussverfahren nach
§ 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
einen Antragsgegner, bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Wert der Aktien, die dem Auftraggeber im Zeitpunkt der Antragstellung gehören.
§ 31 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2
gilt entsprechend.