(1) Altersrente und Invalidenrente werden in Höhe der Mindestrente geleistet, wenn der Anspruch auf Altersrente und Invalidenrente 1. nur aufgrund von Zeiten einer freiwilligen Rentenversicherung, 2. nur aufgrund der Wartezeiterfüllung durch Geburt von fünf und mehr Kindern
besteht. Die Mindestrente beträgt 330 Deutsche Mark.
(2) Für Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen Alters, eine Invalidenrente oder eine Bergmannsinvalidenrente haben, ist der Mindestbetrag 1. 340 Deutsche Mark bei 15 bis unter 20 Arbeitsjahren, 2. 350 Deutsche Mark bei 20 bis unter 25 Arbeitsjahren, 3. 370 Deutsche Mark bei 25 bis unter 30 Arbeitsjahren, 4. 390 Deutsche Mark bei 30 bis unter 35 Arbeitsjahren, 5. 410 Deutsche Mark bei 35 bis unter 40 Arbeitsjahren, 6. 430 Deutsche Mark bei 40 bis unter 45 Arbeitsjahren, 7. 470 Deutsche Mark bei 45 und mehr Arbeitsjahren.
Anspruch auf den Mindestbetrag von 470 Deutsche Mark haben auch Frauen, die die allgemeine Wartezeit durch Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit erfüllt und fünf oder mehr Kinder (§ 11 Abs. 1 Satz 2) geboren oder vor Vollendung des achten Lebensjahres in den Haushalt aufgenommen haben.
(3) Renten wegen Todes werden mindestens in Höhe von 1. 330 Deutsche Mark bei Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, 2. 165 Deutsche Mark bei Anspruch auf Halbwaisenrente, 3. 220 Deutsche Mark bei Anspruch auf Vollwaisenrente
geleistet.