(1) Der Monatsbetrag einer Rente wegen Alters, der Invalidenrente und der Bergmannsinvalidenrente ergibt sich aus der Summe von 1. Festbetrag und 2. Steigerungsbetrag.
(2) Der Monatsbetrag einer Invalidenrente für Behinderte beträgt 330 Deutsche Mark.
(3) Der Monatsbetrag einer Bergmannsrente beträgt 10 vom Hundert des beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens in der bergbaulichen Versicherung. Für das sechste und jedes weitere Jahr der bergbaulichen Versicherung erhöht sich der Vomhundertsatz um 1,5. Zeiten der bergbaulichen Versicherung nach Beginn der Zahlung der Bergmannsrente bleiben unberücksichtigt.
(4) Der Monatsbetrag einer Rente wegen Todes beträgt bei 1. Witwenrenten und Witwerrenten 60 vom Hundert, 2. Bergmannswitwenrenten und Bergmannswitwerrenten 65 vom Hundert, 3. Halbwaisenrenten 30 vom Hundert, 4. Vollwaisenrenten 40 vom Hundert
der Rente des Verstorbenen, auf die dieser Anspruch hatte oder bei Invalidität gehabt hätte. Bei einer Vollwaisenrente ist die Rente des Verstorbenen mit der höchsten Rente maßgebend. Die Übergangshinterbliebenenrente beträgt 270 Deutsche Mark. Die Unterhaltsrente wird in Höhe des gerichtlich festgelegten Unterhaltsbetrags, höchstens in Höhe von 330 Deutsche Mark gezahlt; eine Rente der Unfallversicherung ist darauf anzurechnen.