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Dritter Abschnitt - Schlußvorschriften
§ 18 Erweiterung der Revisions- und Vorlegungsgründe
§ 21 Änderung von Bezeichnungen
§ 22 Berlin-Klausel
§ 23 Inkrafttreten
Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG)
§ 21 Änderung von Bezeichnungen
Soweit in anderen Gesetzen und in Verordnungen die Bezeichnung "oberes Bundesgericht" verwendet wird, tritt an ihre Stelle die Bezeichnung "oberster Gerichtshof des Bundes".