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Zweiter Abschnitt - Verfahrensvorschriften
§ 10 Grundsatz
§ 11 Vorlegungsverfahren
§ 12 Stellungnahmen der obersten Gerichtshöfe
§ 13 Beteiligte am Verfahren
§ 14 Aufgabe der früheren Rechtsprechung
§ 15 Gegenstand der Entscheidung
§ 16 Wirkung der Entscheidung
§ 17 Kosten
Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG)
§ 16 Wirkung der Entscheidung
Die Entscheidung des Gemeinsamen Senats ist in der vorliegenden Sache für das erkennende Gericht bindend.