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Erster Abschnitt - Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
§ 1 Allgemeine Stellung des Rechtspflegers
§ 2 Voraussetzungen für die Tätigkeit als Rechtspfleger
§ 3 Übertragene Geschäfte
§ 4 Umfang der Übertragung
§ 5 Vorlage an den Richter
§ 6 Bearbeitung übertragener Sachen durch den Richter
§ 7 Bestimmung des zuständigen Organs der Rechtspflege
§ 8 Gültigkeit von Geschäften
§ 9 Weisungsfreiheit des Rechtspflegers
§ 10 Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers
§ 11 Rechtsbehelfe
§ 12 Bezeichnung des Rechtspflegers
§ 13 Ausschluss des Anwaltszwangs
Rechtspflegergesetz (RPflG)
§ 6 Bearbeitung übertragener Sachen durch den Richter
Steht ein übertragenes Geschäft mit einem vom Richter wahrzunehmenden Geschäft in einem so engen Zusammenhang, dass eine getrennte Bearbeitung nicht sachdienlich wäre, so soll der Richter die gesamte Angelegenheit bearbeiten.