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Sechster Abschnitt - Schlussvorschriften
§ 33 Regelung für die Übergangszeit; Befähigung zum Amt des Bezirksnotars
§ 33a Übergangsregelung für die Jugendstrafvollstreckung
§ 34 Wahrnehmung von Rechtspflegeraufgaben durch Bereichsrechtspfleger
§ 34a Ausbildung von Bereichsrechtspflegern zu Rechtspflegern
§ 35 (weggefallen)
§ 35a Ratschreiber und Beschlussfertiger in Baden-Württemberg
§ 36 (weggefallen)
§ 36a Vorbehalt für die Freie und Hansestadt Hamburg
§ 36b Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
§ 37 Rechtspflegergeschäfte nach Landesrecht
§ 38 Aufhebung und Änderung von Vorschriften
§ 39 Überleitungsvorschrift
§ 40 (Inkrafttreten)
Rechtspflegergesetz (RPflG)
§ 33a Übergangsregelung für die Jugendstrafvollstreckung
Bis zum Inkrafttreten der auf Grund der Ermächtigung nach
§ 31 Absatz 5
zu erlassenden Rechtsverordnung gelten die Bestimmungen über die Entlastung des Jugendrichters in Strafvollstreckungsgeschäften weiter.