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Abschnitt 1a - Strahlenschutzgrundsätze
§ 2a Rechtfertigung
§ 2b Dosisbegrenzung
§ 2c Vermeidung unnötiger Strahlenexposition und Dosisreduzierung
Röntgenverordnung
(Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen - RöV)
§ 2b Dosisbegrenzung
Wer eine Tätigkeit nach dieser Verordnung plant, ausübt oder ausüben lässt, ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Dosisgrenzwerte dieser Verordnung nicht überschritten werden.