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2. - Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung der Tuberkulose oder des Verdachts auf Tuberkulose
§ 6
§ 7
Tuberkulose-Verordnung
(Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes - RindTbV)
§ 7
Die zuständige Behörde ordnet die Tötung von Rindern an, bei denen Tuberkulose festgestellt worden ist.
Sie kann die Tötung verdächtiger Rinder anordnen, soweit dies zur Verhütung der Verbreitung der Tuberkulose erforderlich ist.