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1. - Allgemeine Schutzmaßregeln
§ 2
§ 3
§ 4
§ 4a
§ 5
Tuberkulose-Verordnung
(Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes - RindTbV)
§ 5
Werden in einem Rinderbestand Tuberkulinproben durchgeführt, so hat der Tierhalter, sofern nicht eine Untersuchung nach dieser Verordnung vorliegt, das Ergebnis der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.