(1) Salmonellen im Sinne dieser Verordnung sind alle Bakterien der Gattung Salmonella der Familie Enterobakteriaceae.
(2) Im Sinne dieser Verordnung liegen bei einem Rind oder bei einem sonstigen mit Rindern zusammen gehaltenen Tier vor: 1. Salmonellose, wenn a) im Abstand von acht bis fünfzehn Tagen Kotproben entnommen und unabhängig von der Reihenfolge der Untersuchungsergebnisse in mindestens drei dieser Proben durch bakteriologische Untersuchungsverfahren Salmonellen festgestellt worden sind oder b) durch klinische oder pathologisch-anatomische Untersuchungsverfahren Krankheitserscheinungen, die auf Salmonellose hinweisen, und durch bakteriologische Untersuchungsverfahren Salmonellen festgestellt worden sind;
2. Verdacht auf Salmonellose, wenn
a) in mindestens einer Kot-, Organ-, Fleisch- oder Milchprobe oder in sonstigem Untersuchungsmaterial durch bakteriologische Untersuchungsverfahren Salmonellen festgestellt worden, jedoch durch klinische oder pathologisch-anatomische Untersuchungsverfahren keine Krankheitserscheinungen, die auf Salmonellose hinweisen, festgestellt worden sind oder
b) durch klinische oder pathologisch-anatomische Untersuchungsverfahren Krankheitserscheinungen, die den Ausbruch einer Salmonellose befürchten lassen, festgestellt worden sind.
(3) Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Teilbestand: die Rinder und die mit ihnen zusammen gehaltenen sonstigen Tiere eines Bestandes, die räumlich getrennt von den übrigen Rindern des Bestandes oder mit diesen zusammen gehaltenen sonstigen Tieren gehalten werden; 2. ansteckungsverdächtiger Rinderbestand: ein Bestand, a) in den ein Rind verbracht wurde, das aus einem verseuchten oder seuchenverdächtigen Rinderbestand stammt, oder b) aus dem ein Schlachttier stammt, bei dem anläßlich der bakteriologischen Fleischuntersuchung Salmonellen nachgewiesen worden sind.